Aktuelle News
Stromanbieterwechsel innerhalb von 24 Stunden
Wichtige Neuerungen bei Ab- und Ummeldungen nach Umzügen für die Belieferung mit Strom ab dem 06. Juni 2025
Ab dem 6. Juni 2025 tritt eine neue gesetzliche Regelung in Kraft.
Die Bundesnetzagentur plant eine umfassende Modernisierung des Energiemarktes, was verschiedene Änderungen mit sich bringt – insbesondere bei den Vorgängen der An- bzw. Abmeldungen bei Umzug.
Für die Belieferung mit Strom können ab dem 1. Juni Umzüge nur noch im Voraus gemeldet werden. Eine rückwirkende An- oder Abmeldung ist ab diesem Datum nicht mehr möglich!
Dass An- und Abmeldungen sowie ein daraus resultierender Wechsel des Energielieferanten zukünftig nicht mehr rückwirkend durchgeführt werden können, basiert auf der EU-Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt (EU-Richtlinie 2019/944). Diese Richtlinie zielt darauf ab, den Lieferantenwechsel innerhalb von 24 Stunden zu ermöglichen und damit den Energiemarkt effizienter, kundenfreundlicher sowie flexibler zu gestalten.
Was bedeutet das für Mieter?
- Planen Sie Ihren Umzug vorausschauend und informieren Sie uns rechtzeitig vor Ihrem Umzug, mindestens ein bis zwei Wochen im Voraus.
So können Sie sicherstellen, dass der Beginn und die Beendigung der Strombelieferung mit den Zeitraum des Aus- und Einzugs übereinstimmen und dadurch keine Verschiebungen der Stromkosten zwischen Mieter und Vor- oder Nachmieter bzw. und Vermieter entstehen.
Wenn Ihr Auszug nicht rechtzeitig gemeldet wird, besteht das Risiko, dass der neue Mieter oder der Vermieter weiterhin Strom über Ihren Vertrag bezieht, wofür Sie die Kosten tragen müssen. Denn ohne Abmeldung bleibt der Stromanschluss auf Ihren Namen angemeldet! Selbiges gilt entsprechend andersherum bei Einzug. Die Konsequenz daraus, ist dann ein zusätzlicher Aufwand für die Rückabwicklung dieser Kosten zwischen Mieter und Vor- bzw. Nachmieter oder Vermieter.
Was müssen Vermieter (Hauseigentümer bzw. Hausverwaltungen) beachten?
- Mieter rechtzeitig informieren über die neuen gesetzlichen Regelungen und die Notwendigkeit, die An- bzw. Abmeldung mindestens ein bis zwei Wochen vor dem Umzug abzuschließen.
Wenn der neue Mieter seinen Einzug nicht rechtzeitig mitteilt, wird der Stromanschluss auf den Vermieter registrieren, sodass Sie dieser die Kosten trägt.
- Wir stellen daher sicher, dass alle relevanten Daten (Adresse der Abnahmestelle, Zählernummer, Nummer der Marktlokation) vorhanden sind und lassen diese dem Mietern rechtzeitig zukommen.
Der zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjekts festgestellte Stand des zugeordneten Stromzählers kann natürlich später an uns nachgereicht werden.
unterjährige Verbraucherinformationen (UVI)
Der Gesetzgeber hat Vermieter verpflichtet, alle Liegenschaften gemäß novellierter Heizkostenverordnung mit fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräten auszustatten. Der § 6a Abs. 1 der Heizkostenverordnung sieht die monatliche Verbrauchsinformationspflicht für die Mieter bezüglich ihres individuellen Verbrauchs von Heizung und Warmwasser vor.
Die unterjährige Verbrauchsinformationen (UVI) ermöglicht den Mietern, im Gegensatz zur jährlichen Heizkostenabrechnung, bereits innerhalb jenes Abrechnungszeitraums über den zu erwartenden Verbrauch informiert zu sein.
Sofern eine ungünstige Verbrauchsentwicklung abzusehen ist, können Sie als Mieter so entsprechende Gegenmaßnahmen zur Optimierung des eigenen Verbrauchs kurzfristig ergreifen und damit aktiv zu einem geringeren Verbrauch und zum Umweltschutz beitragen.
Sie als Mieter können wählen, ob Ihnen die Verbrauchsinformationspflicht monatliche per Post oder per App zur Verfügung gestellt wird. Die durch die Aufbereitung und Zurverfügungstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation entstehenden Kosten sind gemäß § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung als umlagefähige Position in der Heizkostenabrechnung deklariert.
Rauchmelder
Als letztes Bundesland hat auch Sachsen im Jahr 2022 beschlossen, dass bis Ende 2023 alle Wohnungen mit Rauchmeldern nach der sächsischen Bauordnung ausgerüstet sein müssen. Trotz Problemen von Lieferketten, Material und Handwerkerengpässen ist der Genossenschaft dieses zeitlich sehr sportliche Nachrüsten mit Rauchmeldern im Bestand gelungen. Diese Maßnahme wurde durch die Firma Brunata in unseren Liegenschaften umgesetzt. Bisher eigenständig eingebaute Rauchmelder können hierfür nicht genutzt werden, da diese nicht den in der sächsischen Bauordnung aufgeführten Bedingungen entsprechen. Für die Rauchmelder fallen künftig umlagefähige Wartungskosten an, die sicherlich berechtigt sind, denn Rauchmelder und ihre durchgängige Betriebsbereitschaft können Leben retten.